Schießsport für Menschen mit körperlicher Behinderung
Mit dem Sportjahr 2015 traten u. a. neue Regeln im Teil 10 der DSB Sportordnung in Kraft.
Die Hilfsmittel, die bisher vom Verband eingetragen wurden, sind nur noch für eine Übergangsfrist bis Ende 2016 gültig. Alle Sportler, die ein Hilfsmittel beim Schießen verwenden wollen, müssen sich von einem anerkannten Klassifizierer klassifizieren lassen. Dies gilt auch für Sportler, die vor Vollendung des 72. Lebensjahr beim Auflageschießen einen Hocker verwenden wollen. Dabei ist zu beachten, dass bei einer Klassifizierung alle bisherigen Eintragungen ihre Gültigkeit verlieren.
Bitte beachten Sie, dass Sie nur mit einem amtlichen Nachweis des Behinderungsgrads von mind. 20% (Bescheid Versorgungsamt oder Ausweis) überhaupt die Möglichkeit auf eine Klassifizierung haben.
Den Antrag auf Klassifizierung sowie weitere Informationen finden Sie unter diesem Link.
Zu einem möglichen Klassifizierungstermin benötigen die Klassifizierer sämtliche Unterlagen, aus denen das Krankheitsbild und der Grad der Behinderung hervorgehen, vorzugsweise nicht älter als 3 Monate. Die Unterlagen sind am Tage der Klassifizierung als Kopie mitzubringen, sie verbleiben beim jeweiligen Klassifizierer. Sollte bei Ihnen eine Epilepsie vorliegen, so ist eine Epilepsie-Erklärung ebenfalls mitzubringen.
An folgenden Tagen haben Sie Gelegenheit, sich im LLZ Dortmund einer Klassifizierung zu unterziehen (nur nach vorherigem Eingang eines Antrages):
LM LLZ Teil1
16.04.2016 ; 17.04.2016 ; 24.04.2016
LM Auflage
25.06.2016 ; 26.06.2016
Für die Klassifizierung fällt eine Gebühr in Höhe von 10,00€ an. Diese Gebühr ist am Tag der Klassifizierung vor Ort in bar zu entrichten.
05.04.2016 13:32 pt
Wie hoch darf der Hocker sein?
Wichtige Bestimmungen der ab 01.01.2015 gültigen Sportordnung
9. Regeln für das Auflageschießen
9.1 Wettkampfklassen (Tabelle)
ab 72 Jahre (Wettkampfklassen 74 und 75) ist ein Hocker (Hockerhöhe
in Teil 10 beachten) zulässig
9.7/9.8 Gewehr bzw. Luftpistole
9.7.6.1 Sitzend aufgelegt (bei Gewehr)
Satz 1 Teilnehmer ab Seniorenklasse C dürfen unter Zuhilfenahme
eines Hockers (ohne Lehne) schießen.
Satz 4 Ein Stehstuhl- oder Stehhocker ist nicht zugelassen. Die Sitzhöhe
des Hockers muss den Körpermaßen des Schützen, wie
bei einem normalen Stuhl angepasst sein.
9.8.3 Sitzend aufgelegt (bei Luftpistole) (wie bei 9.7.6.1)
10. Schießsport für Menschen mit körperlicher
Behinderung
10.12.1 Schießstühle
1. Zum Zwecke der Definition werden Rollstühle, Hocker und
Stühle als „Schießstühle“ aufgeführt.
3. Die Höhe dieser Standard Schießstühle kann variieren zwischen
35 cm und 45 cm (Rollstühle ausgenommen)
4. Schießstühle mit einer Höhe über 45 cm werden als Hochstühle
bezeichnet. Wird ein solcher Schießstuhl/Hochstuhl benutzt, gibt
eine Tabelle (siehe Anhang) die maximale Höhe des Schießstuhles,
in der Relation von der Länge vom Boden zum höchsten
Punkt des Knies, an. Die Messung wird sitzend mit Schießkleidung
(Schuhe, Hose) durchgeführt.
9. Sitzende Schützen der Klasse SH1A/AB1 und SH2A/AB2, die
nicht aus dem Rollstuhl schießen, müssen einen Hoch-Schießstuhl
passend zu ihrer Körperlänge (vgl. Tabelle) benutzen.
Der Sitzwinkel ist nicht limitiert, der Winkel der Sitzfläche des
Schießstuhles darf bis zu 5° von der Horizontalen abweichen. Der
Stuhl darf mit einem zusammenpressbaren Material von max.
5cm Dicke gepolstert sein.